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1. Handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
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Rn. 360

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Im Folgenden werden PersG betrachtet, die latente Steuern nach § 274 bilanzieren, weil sie vom Anwendungsbereich des § 264a bzw. § 5 PublG erfasst werden oder § 274 freiwillig anwenden. Bei den Gesellschaftern dieser PersG wird davon ausgegangen, dass es sich um bilanzierende UN handelt, die ebenfalls § 274 anwenden (v.a.: KapG).

Art, Umfang und Zurechnung latenter Steuern bei PersG hängen von deren individuellem Steuerregime ab. Hierbei sind i.W. zu unterscheiden:

(1) PersG, welche nicht gewerblich tätig sind und damit nicht der GewSt unterliegen (bspw. freiberufliche Mitunternehmerschaften oder vermögensverwaltend tätige Gesellschaften).
(2) PersG, die sich als gewerbliche Mitunternehmerschaften qualifizieren. Diese Gesellschaften sind selbst Schuldner der GewSt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Einkommen- und körperschaftsteuerlich werden sie jedoch als transparent behandelt. Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt auf Ebene der Mitunternehmerschaft, welcher hiernach den Gesellschaftern (Mitunternehmern) (anteilig) zugerechnet und von diesen versteuert wird.
(3) PersG, welche von der – im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2050ff.) eingeführten – Option nach § 1a KStG Gebrauch machen. Diese PersG werden aus Sicht der Besteuerung des Einkommens wie KapG behandelt, sind somit selbst gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
 

Rn. 361

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Die steuerlichen Implikationen bei an PersG beteiligten Gesellschaftern stellen sich komplementär dar. Sofern die Anteilseigner diesen Steuern unterliegen und § 274 anwenden, haben sie für Vorgänge auf Ebene der PersG bei

  • Fallgruppe (1) latente Steuern für KSt, SolZ und GewSt,
  • Fallgruppe (2) latente Steuern f...

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