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1. Grundsatz

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 8

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

§ 253 Abs. 1 Satz 1 regelt die Grundsätze zur Zugangs- und Folgebewertung von VG. VG sind höchstens mit den AHK, vermindert um die AfA nach den Absätzen 3 bis 4 und ggf. erhöht um die Zuschreibungen nach Abs. 5, anzusetzen. Der Ansatz zu höheren Zeitwerten, d. h. zu Zeitwerten, die die (fortgeführten) AHK übersteigen, verstößt gegen das Anschaffungswert- und Realisationsprinzip (Ausnahmen: Bewertung gemäß §§ 253 Abs. 1 Satz 4, 254 Satz 1, 256a Satz 2 sowie 340e Abs. 3).

Die Systematik von Satz 1 lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Übersicht: Systematik zur Bewertung von VG nach § 253 Abs. 1 Satz 1

Das Wort "höchstens" in Abs. 1 Satz 1 betont die Deckelung des Wertansatzes nach oben (vgl. auch ADS (2023), § 253, Rn. 50, 54ff.). Bei der Bewertung von VG gelten damit die AHK bei der erstmaligen Bewertung grds. als absolute Wertobergrenze. Diese Wertobergrenze bleibt bei nicht abnutzbaren VG auch für Folgebewertungen bestehen. Bei den abnutzbaren Gegenständen des AV bilden die um planmäßige AfA verminderten AHK – die sog. "fortgeführten AHK" – die obere Schranke. Die so determinierte Wertobergrenze ist Ausdruck des Anschaffungswertprinzips, das sich wiederum aus dem Realisationsprinzip ableiten lässt (vgl. Leffson (1987), S. 252; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 13). Durch die Beachtung des Realisations- und Anschaffungswertprinzips soll erreicht werden, dass Werterhöhungen über die (fortgeführten) AHK hinaus erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den "Abschluss eines Verkaufsakts oder eines ähnlichen Vorgangs" (WP-HB (2023), Rn. F 89) außerhalb des UN bestätigt worden sind. Damit wird gleichzeitig verhindert, dass noch nicht realisierte Gewinne das Periodenergebnis und folglich auch die Besteuerung sowie möglicherweise die Gewinnaus...

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