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VI. Formblatt und maschinenlesbares elektronisches Format (§ 342l)

Dr. Thomas Hoppe, Dr. Alfred Simlacher
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Rn. 130

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Mit § 342l legt der Gesetzgeber fest, dass der EIB unter Verwendung eines bestimmten Formblatts sowie in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen ist. Die Details zu Form und Format sind nicht im HGB geregelt, da diese Aspekte auch nicht in der pCbCR-R spezifiziert sind. Vielmehr wurde die EU-KOM in dieser ermächtigt, per Durchführungs­rechtsakt entsprechende Vorgaben zu erlassen (vgl. Art. 48c Abs. 4 pCbCR-R). Durch den Verweis auf die durch die pCbCR-R geänderte Bilanz-R in § 342l haben die so erlassenen Vorgaben schließlich unmittelbar rechtlich bindende Wirkung ("ist [...] zu erstellen"; § 342l Abs. 1f.).

 

Rn. 131

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Nach Veröffentlichung einer ersten Entwurfsfassung für eine entsprechende DVO im Sommer 2024 bestand bis zum 06.09.2024 die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen. Die Veröffentlichung einer angepassten DVO folgte am 21.10.2024. Die Annahme durch die EU-KOM erfolgte schließlich Ende November 2024, die Veröffentlichung der finalen Fassung am 02.12.2024. Nachstehende Ausführungen basieren entsprechend auf dieser finalen Fassung (vgl. DVO (EU) 2024/2592 (ABl. EU (Reihe L) vom 02.12.2024)). Das Dokument ist konzeptionell zweigeteilt und beinhaltet neben der knapp gehaltenen DVO selbst auch vier Anhänge, die weitere Details liefern. Neben der gegenständlichen Kommentierung, die hier eher Überblickscharakter haben soll, empfiehlt sich in jedem Fall auch eine detaillierte Lektüre dieser DVO selbst.

 

Rn. 132

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Art. 3 der DVO regelt die verpflichtende Anwendung des durch die pCbCR-VO festgelegten Formblatts. Dieses wird in der DVO selbst nicht näher beschrieben und stattdessen in Anhang I der DVO dargestellt. Das Formblatt umfasst insgesamt fünf Abschnitte. Absc...

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