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Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Erben

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Leitsatz

Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters aufgrund des Sonderkündigungsrechts aus § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 564b BGB hat. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht in das Mietverhältnis eingetreten ist.

 

Sachverhalt

Nachdem der Mieter verstorben war, wollte der Vermieter die Wohnung an eine Bekannte weitervermieten. Er kündigte daher das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Erben. Dieser jedoch bekundete selbst Interesse an dieser Wohnung und ignorierte die Kündigung, woraufhin der Vermieter auf Räumung klagte.

 

Entscheidung

Die Räumungsklage des Vermieters hatte keinen Erfolg, obwohl das Begehren des Vermieters, die Wohnung anderweitig zu vermieten, durchaus nachvollziehbar scheint. Schließlich hatte dieser ja den Mietvertrag nur mit dem Verstorbenen geschlossen. Auch aus einem anderen Gesichtspunkt erscheint das Vorgehen des Vermieters durchaus verständlich: Der im Leitsatz erwähnte § 569 BGB besagt, daß der Vermieter beim Tod des Mieters berechtigt ist, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Zum besseren Verständnis in diesem Zusammenhang folgende Bemerkungen: Mit dem Tod des Mieters geht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den oder die Erben über. Nur wenn bestimmte Familienangehörige oder der Ehegatte nicht Erben sind, treten diese in den Mietvertrag automatisch ein, es sei denn, sie widersprechen einer Fortsetzung binnen Monatsfrist. Regelfall dürfte es aber sein, daß der Erbe selbst eine Wohnung hat und auf die geerbte Wohnung nun gar keinen Wert legt. Aus diesem Gru...

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