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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / Schrifttum

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Hechtner, Die strafbefreiende Selbstanzeige nach den Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Strafbefreiende Selbstanzeige erster und zweiter Klasse mit Zuschlag, DStZ 2011, 265;

Wagner, Umgang mit der strafbefreienden Selbstanzeige "zweiter Klasse", DStZ 2011, 875; Roth, Die 50 000-Euro-Grenze gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO: Nominalbetrag der Steuerhinterziehung oder strafzumessungsrelevanter Schaden? NZWiSt 2012, 174;

Madauß, Kompensationsverbot bei Vorsteuern und die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige §§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO, NZWiSt 2012, 456.

 

Tz. 25a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird die Möglichkeit der Selbstanzeige betragsmäßig begrenzt. Beträgt die Verkürzung bzw. der Steuervorteil je Tat nicht mehr als 25 000 Euro (bis 2014 50 000 Euro) führt die auch im Übrigen wirksame Selbstanzeige zum Wegfall des Strafanspruchs. Ist der verursachte Schaden höher, führt die Selbstanzeigehandlung nicht zur Strafaufhebung. Im Zusammenhang mit dieser Einschränkung steht § 398a AO, welcher in diesen Fällen unter der weiteren Voraussetzung der Nachzahlung des Verkürzungsbetrags nebst Zinsen und eines Zuschlags von 10 bis 20 v. H. ein Strafverfolgungshindernis vorsieht. Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ist gekennzeichnet durch die Steuerart und den Besteuerungszeitraum auf den sich die Handlung oder das Unterlassen bezieht. Insoweit besteht ein Unterschied zu § 371 Abs. 1 AO, denn dort muss die Selbstanzeige alle Besteuerungszeiträume umfassen, für die noch keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das kann in der Summe den Betrag von 25 000 Euro deutlich übersteigen, ohne dass das für die Wirksamkeit der Selbstanzeige schädlich wäre, solange nicht eine einzelne Verkürzung diese Grenze überschreitet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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