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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Teilnahme

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Tz. 76

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unbeschadet der Akzessorietät der Teilnahme (= Abhängigkeit von einer strafbaren Haupttat, die zumindest in das Versuchsstadium gelangt sein muss) wird jeder Beteiligte – ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen – nach seiner eigenen Schuld bestraft (s. § 29 StGB).

 

Tz. 77

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO bleibt zu beachten, dass die dort aufgeführten besonderen persönlichen Merkmale zur Strafschärfung nur für den Täter oder Teilnehmer führen, bei dem sie vorliegen (s. § 28 Abs. 2 StGB; BGH v. 22.09.2008, 1 StR 323/08, NJW 2009, 690).

1. Beihilfe

 

Tz. 78

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Mittäterschaft, bei der jeder Mittäter die Tat als eigene will (s. Rz. 72), unterscheidet sich die Beihilfe zur Tat eines anderen (BGH v. 26.11.1986, 3 StR 107/86, wistra 1987, 106; BGH v. 20.12.1989, 3 StR 276/88, wistra 1990, 149). Als Gehilfe gilt, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat wissentlich Hilfe leistet (s. § 27 Abs. 1 StGB). Die hierzu erforderliche Handlung kann auch in einer Tätigkeit bestehen, die sich als bloße Vorbereitung der Haupttat darstellt, wie z. B. im Abschluss eines Scheinvertrages mit dem Täter, den der zum Zweck der Steuerhinterziehung einsetzt (BGH v. 20.03.2002, 5 StR 448/01, NJW 2002, 1963) oder in der Nichtverbuchung von Leistungen, die der Empfänger zur Ausführung von Schwarzgeschäften verwendet (BFH v. 21.01.2004, XI R 3/03, BStBl II 2004, 919), wie auch in der Herausgabe von Scheinrechnungen zum Zweck der Minderung der Steuer des Täters (BGH v. 24.06.2009, 1 StR 229/09, wistra 2009, 396) oder das Akzeptieren inhaltlich unzutreffender Gutschriften, die dem Ersteller den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen (BGH v. 3.12.2013, 1 StR 579...

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