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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Besondere Zuständigkeit nach § 367 Abs. 3 AO

Prof. Dr. Frank Hardtke
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Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wurde der angefochtene Verwaltungsakt von einer anderen Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die zuständige Finanzbehörde erlassen, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Für die zuständige Finanzbehörde handeln die Zolldienststellen für die Verwaltung der USt und KraftSt (§ 18 Satz 1 FVG) sowie Kirchenbehörden für die Verwaltung der KiSt. Die im Auftrag handelnde Behörde kann dem Einspruch jedoch nach § 367 Abs. 3 Satz 2 AO selbst abhelfen. Hat bei der Auftragsprüfung das beauftragte FA die Prüfungsanordnung erlassen, so hat auch dieses über den hiergegen gerichteten Einspruch zu entscheiden. Die Regelung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da das beauftragte FA nicht aufgrund gesetzlicher Kompetenzzuweisung handelt, sondern auf der Grundlage eines Aktes der Ermessensausübung (§ 195 Satz 2 AO) des zuständigen FA (BFH v. 18.11.2008, VIII R 16/07, BStBl II 2009, 507; Dumke in Schwarz/Pahlke, § 367 AO Rz. 4a; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz. 9; Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz. 644; FG SAnh v. 24.06.2009, 2 K 297/09, EFG 2009, 1714, das die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Prüfungsanordnung beim zuständigen FA sieht, soweit die Beauftragung in Zweifel gezogen wird).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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