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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Allgemeines

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 193 AO bestimmt – wenn auch nicht abschließend (s. z. B. § 7 der V zu § 180 Abs. 2 AO, § 180 AO Rz. 34, 64 ff. und § 42f. EStG) –, in welchen Fällen eine Außenprüfung zulässig ist. Bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern müssen die Prüfungsvoraussetzungen nach § 193 Abs. 1 AO oder nach § 193 Abs. 2 AO für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt vorliegen (u. a. BFH v. 13.03.1987, III R 236/83, BStBl II 1987, 664). Eine Außenprüfung ist im Übrigen solange zulässig, als noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen (AEAO zu § 193, Nr. 4 Satz 2 m. w. N.). Sie ist unzulässig, wenn feststeht, dass ihre Ergebnisse unter keinem möglichen Gesichtspunkt ausgewertet werden können. Die Durchführung einer Außenprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei ihrer Ermessensentscheidung muss die Finanzbehörde auch erwägen, ob die von ihr gewünschten Aufklärungen gerade eine Außenprüfung erfordern oder Einzelermittlungen ausreichen. Die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden. Das gilt auch insoweit, als es darum geht, ob anlässlich einer Prüfung Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen (BFH v. 08.04.2008, VIII R 61/06. BStBl II 2009, 579 m. w. N.). Die Zulässigkeit einer Außenprüfung findet ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot (BFH v. 28.09.2011, VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395 m. w. N.).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, dass für den beabsichtigten Prüfungszeitraum Steuererklärungen abgegeben oder Steuern festgesetzt worden sind oder dass tatsächlich Bücher geführt worden sind oder da...

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