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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / B. Beginn der Verfolgungsverjährung

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verjährung beginnt, sobald das strafbare Verhalten beendet ist (s. § 78a Satz 1 StGB). Tritt jedoch ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, wie z. B. die Verkürzung einer Steuer, die der Festsetzung bedarf, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (s. § 78a Satz 2 StGB), also mit Bekanntgabe des unrichtigen Bescheides (BGH v. 16.05.1984, 2 StR 525/83, HFR 1984, 439). Hierbei findet die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO keine Anwendung, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Bekanntgabe an, die ggf. früher stattgefunden hat (Müller, wistra 2004, 11). Schließen sich Verschleierungsmaßnahmen an, beginnt die Verjährung erst mit dem Ende derselben, weil erst damit die Tat "zum Ruhen gekommen" und beendet ist (BGH v. 19.04.1983, 1 StR 2859/82, DB 1983, 2289; Schmuggel von Tabakwaren vgl. BGH v. 08.07.2014, 1 StR 240/14, wistra 2014, 486).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Fall der Nichtabgabe einer Steuererklärung zu einer Veranlagungsteuer fallen die Tatbeendigung und Vollendung regelmäßig zusammen. Die Verfolgungsverjährung beginnt somit erst, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (s. § 370 AO Rz. 28; BGH v. 07.11.2001, 5 StR 395/01, BStBl II 2002, 259; BGH v, 19.01.2011, 1 StR 640/10, wistra 2012, 484). Nach anderer Ansicht des OLG Hamm (OLG Hamm v. 02.08.2001, 2 Ws 156/01, wistra 2001, 474) ist hingegen zugunsten des Täters auf den Beginn der Veranlagungsarbeiten abzustellen. Werden in einem Feststellungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so wirkt sich dies auf die Steuerfestsetzung im Folgebescheid aus.

 

Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei einer gesonderten und ggf. einheitlichen Gewinnfeststellung hat de...

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