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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / 1. Anfechtung

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 171 Abs. 3a AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, wenn ein Steuerbescheid ergangen und durch einen zulässigen Einspruch (s. §§ 347ff. AO) oder eine zulässige Klage (§§ 40f. FGO) angefochten worden ist. Unter "Klage" ist nicht nur die Anfechtungsklage zu verstehen, sondern jede nach Art des Begehrens zulässige, die Steuerfestsetzung betreffende Klage. Auch ein Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO (BFH v. 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl II 2013, 663; BFH v. 11.11.2015, V B 55/15, BFH/NV 2016, 225).

 

Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anfechtung muss sich gegen eine bestimmte, wirksame Steuerfestsetzung richten, denn nur eine wirksame Steuerfestsetzung kann die reguläre Festsetzungsfrist wahren (Cöster in Koenig, § 171 AO Rz. 50). Gemäß § 171 Abs. 1 Nr. 2 AEAO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO zu verneinen, wenn der Stpfl. innerhalb der Festsetzungsfrist keinen Antrag auf Steuerfestsetzung oder Korrektur einer Steuerfestsetzung gestellt hat (auch BFH v. 24.01.2008, VII R 3/07, BStBl II 2008, 462).

 

Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablaufhemmung gilt im Gegensatz zu § 171 Abs. 3 AO jedoch dann, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird, und zwar auch dann, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde (AEAO zu § 171, Nr. 2a). Hierdurch werden die Fälle erfasst, in denen die Finanzbehörde erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Steuerbescheid erlassen hat mit der Folge, dass die Rechtsbehelfsfristen länger laufen als die Festsetzungsfrist. Somit muss der Stpfl. diesen Steuerbescheid nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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