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Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG nicht abschließend

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Eine Kostenentscheidung des Gerichts im Anschluss an eine Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar
  2. Nach § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht unter dort geregelten Voraussetzungen auch dem Verwalter als beigeladenem Dritten Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen, muss dies jedoch nicht
  3. Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist auch dann unzulässig, wenn das Gericht die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 WEG geprüft, jedoch deren Voraussetzungen verneint haben sollte
  4. Die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts nach § 49 Abs. 2 WEG besteht aus prozessökonomischen Gründen und liegt in pflichtgemäßem richterlichen Ermessen
  5. Auch bei Ablehnung der Kostentragung nach § 49 Abs. 2 WEG wird Eigentümern nicht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch selbst unterhalb der Schwelle groben Verschuldens aberkannt
  6. Materiell rechtskraftfähig ist allein die Entscheidung des Gerichts über den prozessualen Hauptsacheanspruch
 

Normenkette

§ 49 Abs. 2 WEG; §§ 99 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Das Amtsgericht hatte 3 angefochtene Beschlüsse für ungültig erklärt, eine weitere Anfechtung abgewiesen und in der Kostenentscheidung zur Hälfte die Kläger mit den Verfahrenskosten belastet und zur anderen Hälfte – unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 WEG – den beigeladenen Verwalter. Die Kläger versuchten in der sofortigen Beschwerde, eine Kostenbelastung des Verwalters für alle Kosten des Rechtsstreits zu erreichen. Vom Landgericht wurde diese Beschwerde als unzulässig verworfen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger hiergegen hatte keinen Erfolg.
  2. Die Kostenentscheidung eines Urteils ist – wie auch hier – grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Eine...

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