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Klose, SGB I § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

Wolfgang Klose †
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1976 mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift knüpft an kraft Gesetzes entstandene Ansprüche (§§ 38 ff.) an und enthält als allgemeinen Grundsatz die Regelung, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 11 mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Dass es sich um Sozialleistungen handelt muss, wird in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Das Erlöschen der Ansprüche entspricht dem Zweck und der Funktion der Sozialleistungen als Ausgleich für eine persönliche Bedarfslage, nicht jedoch als verkehrsfähige Vermögenswerte.

 

Rz. 2

Für entstandene Dienst- und Sachleistungsansprüche ist das Erlöschen zwingend und ausnahmslos angeordnet. Für Geldleistungen ergibt sich aus Satz 2, dass auch diese grundsätzlich erlöschen, es sei denn diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Der Grundsatz des Erlöschens ist somit auf bisher unbekannte Geldansprüche beschränkt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift betrifft nicht das Ende von Sozialleistungsansprüchen mit dem Tod des Berechtigten und dem dadurch wegfallenden Stammrecht an sich (vgl. z.B. § 19 Abs. 3 SGB V, § 102 Abs. 5 SGB VI), sondern knüpft an die noch zu Lebzeiten des Erblasseres entstandenen Ansprüche an und bringt diese kraft Gesetzes zum Erlöschen. Damit wird auch das Erbrecht modifiziert; denn nach allgemeinen Vorschriften des BGB würde ein bereits entstandener Anspruch übergehen. Diese Beschränkung auch des Erbrechts ist nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1965, 1 BvR 524/65, BVerfGE 19 S. 202, zur Rechtslage vor dem SGB I). Die Regelung steht unter dem Vorbehalt (§ 37) abweichender Bestimmu...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
SGB I - Allgemeiner Teil / § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

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