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Klose, SGB I § 46 Verzicht / 2.1.2 Verzichtserklärung

Wolfgang Klose †
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Rz. 7

Der Verzicht ist durch eine einseitige rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten gegenüber dem Leistungsträger, der den Sozialleistungsanspruch zu erfüllen hat, zu erklären. Auf diese einseitige Erklärung ist § 130 BGB anzuwenden, d. h., sie wird mit dem Zugang wirksam. Als einseitige Erklärung ist die Verzichtserklärung bedingungsfeindlich. Geschäftsfähigkeit wird dabei für die Wirksamkeit der Erklärung vorausgesetzt; für minderjährige Handlungsfähige ist dafür für den Verzicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (vgl. § 36 und Komm. dort). Der Verzicht kann auf Teilbeträge beschränkt werden (BSG, Urteil v. 27.11.1991, 4 RA 10/91, SozR 3-1200 § 46 Nr. 3) oder von Beginn an nur für eine bestimmte Zeit erklärt werden. Eine betragsmäßige Begrenzung ist für den Verzicht nicht vorgesehen, so dass auch auf den vollen Anspruch verzichtet werden kann. Auf welche Leistung und in welchem Umfang verzichtet werden soll, muss aus der Verzichtserklärung eindeutig hervorgehen. Dies gilt auch und insbesondere bei formularmäßig vorformulierten Verzichten (vgl. BSG, Urteil v. 25.7.1995, 10 RKg 9/94, SGb 1996 S. 335 mit Anm. Schnath = BSGE 76 S. 203).

 

Rz. 8

Die Verzichtserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, also auch der eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB). Die Schriftform ist Wirksamkeitserfordernis und nicht nur Formvorschrift und dient zudem zur Beweiserleichterung (so BT-Drs. 7/868 S. 30). Erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Leistungsträger wird der Verzicht wirksam. Für den Zugang ist der Eingang bei einer anderen Stelle i. S. d. § 16 Abs. 2 nicht ausreichend (so Jung, in: Wannagat, SGB I, § 46 Rz. 13; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 46 Rz. 22, Stand: 15.3.2018). Ein ge...

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