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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.1 Hemmung der Verjährung

Wolfgang Klose †
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Rz. 22

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), diese also für den Zeitraum der Hemmung in ihrem Ablauf unterbrochen wird. Nach Beendigung der Hemmung läuft die bereits begonnene Verjährungsfrist weiter. Der Lauf der Verjährungsfrist ist daher nur vorübergehend gehindert (ruht) und der Ablauf der Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Hemmung, d. h., die Zeit der Hemmung wird einschließlich des Tages des Beginns und des Endes des Hemmungstatbestands taggenau an den Tag des Ablaufs der ursprünglichen Verjährungsfrist angehängt. Die Verjährungsfrist kann daher, abweichend von der Regelung in Abs. 1, auch erst im Verlaufe eines Kalenderjahres ablaufen.

 

Rz. 23

Für die in § 45 gegenständlich geregelte Verjährung von Sozialleistungsansprüchen gegenüber dem Sozialleistungsträger kommen für die Hemmung nur einige der im BGB geregelten Tatbestände in Betracht. So scheiden z. B. § 207 BGB (Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen) und § 208 BGB (Hemmung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) überwiegend bereits als nicht einschlägig aus. Auch § 205 BGB (Hemmung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts) dürfte keinen Anwendungsbereich haben, denn eine Stundungsvereinbarung zwischen Sozialleistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger über die Erfüllung der Sozialleistungsansprüche ist kaum denkbar, denn dies setzte das beiderseitig bekannte Bestehen der Ansprüche voraus.

 

Rz. 24

Als für die Hemmung der Verjährung von Sozialleistungsanspruch relevante Tatbestände kommen Verhandlungen über die den Anspruch begründende Umstände (§ 203 BGB) und insbesondere Maßnahmen der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung dieser Ansprüche (§ 204 BGB)...

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