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Klose, SGB I § 42 Vorschüsse

Wolfgang Klose †
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. q, Art. II § 25 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung zum 1.7.1983 in Abs. 2 der Satz 3 mit dem Verweis auf § 50 Abs. 4 SGB X angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde mit Wirkung zum 18.6.1994 der Abs. 3 neu gefasst (Verweis auf § 76 SGB IV).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift über die Zahlung von Vorschüssen bei noch ungeklärter Höhe der Sozialleistung in Geld soll den Berechtigten vor wirtschaftlichen Nachteilen bei längerfristigen Verzögerungen in der Berechnung der Sozialleistungsansprüche schützen. Was dabei als "längere" Bearbeitungszeit anzusehen ist, wird je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Zweck der jeweiligen Sozialleistung, unterschiedlich zu beurteilen sein; so werden in Fällen, in denen der Berechtigte die Sozialleistung dringend zum Lebensunterhalt benötigt, oft auch verhältnismäßig kurze Bearbeitungszeiten durch Vorschüsse überbrückt werden müssen (so die Begründung in BT-Drs. 7/868 S. 29). Diese Verzögerung der Leistungserbringung wird durch die erst erheblich später beginnende Verzinsungspflicht des § 44 für Geldleistungen nicht ausgeglichen. Die Regelung ist auch Ausdruck und Konkretisierung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) und dem Grunde nach auch eine Ausnahme von der Bindung der Verwaltung an die Gewährung von Leistungen nur n...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 42 Vorschüsse
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