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Klose, SGB I § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teil ... / 2.2.5 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (Abs. 1 Nr. 4)

Siegfried Wurm
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Rz. 22

Die in § 29 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Leistungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Nebenleistungen der Hauptleistung" bezeichnet. Sie sollen

  • die finanziellen Folgen der Teilnahme an einer Teilhabeleistung ausgleichen (unterhaltssichernde Leistungen, Reisekosten, Haushaltshilfe, Kosten für die erforderliche Kinderbetreuung) oder
  • den Rehabilitationserfolg sichern (Rehabilitationssport, Funktionstraining).

Die in Abs. 1 Nr. 4 erwähnten Entgeltersatzleistungen können nur im zeitlichen Zusammenhang mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzend erbracht werden. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ist hier leider etwas ungenau, da der Eindruck erweckt wird, dass die aufgeführten unterhaltssichernden Leistungen auch im Zusammenhang mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe bzw. mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung stehen können. Dem ist aber nicht so.

Bei den unter Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a aufgeführten Leistungen handelt es sich ausschließlich um unterhaltssichernde Leistungen. Näheres zu diesen Leistungen ergibt sich aus folgender Übersicht:

 
Unterhaltssichernde Leistung: Näheres geregelt in:
Krankengeld § 44 ff. SGB V
Verletztengeld §§ 45 ff. SGB VII
Übergangsgeld §§ 119 ff. SGB III, §§ 20, 21 SGB VI, §§ 49 ff. SGB VII, § 64 SGB XIV, § 30 SEG
Krankengeld der Sozialen Entschädigung § 47 SGB XIV
Krankengeld der Soldatenentschädigung § 19 SEG
Ausbildungsgeld §§ 122 ff. SGB III
Unterhaltsbeihilfe § 64 Abs. 3 SGB XIV

Die unterhaltssichernden Leistungen können während der eigentlichen Maßnahme und auch für Zwischen- oder Übergangszeiträume gezahlt werden. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen zu den §§ 64 ff. SGB IX verwiesen.

 

Rz. 23

Die bei Buchstabe 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b aufgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, U...

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