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Klose, SGB I § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 4 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996.

1 Allgemeines

1.1 Leistungen und andere Aufgaben

 

Rz. 1a

In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. Sie haben keine Sozialleistungen zum Gegenstand.

1.2 Rechtsanspruch – Teilhabeanspruch

 

Rz. 2

Angebote und Hilfen sind Sozialleistungen i. S. d. § 11 Satz 1. Sie sind in unterschiedlichem Maße gesetzlich konkretisiert. Dementsprechend ist die Qualität der daraus resultierenden Ansprüche unterschiedlich zu beurteilen. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den Angeboten anders. Der Gesetzgeber normiert hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die der Konkretisierung bedarf. Dieser Verpflichtung steht kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers gegenüber. Die Verpflichtung des Trägers wird über die in § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierte Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht des Trägers verdichtet. Dem Bürger steht hinsichtlich der Förderangebote indes ein auf das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gestütztes einklagbares Teilhaberecht zu.

1.3 Vorrang und Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe

 

Rz. 3

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind im Grundsatz die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistun...

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