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Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt: Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Ein Zahnarzt kann die Kosten eines gegen ihn geführten Kindesunterhaltsprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Rechtsverteidigung für ihn hinreichend erfolgversprechend war und er sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Mit dieser Entscheidung wandte das Thüringer FG die neuere BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten an.

 

Sachverhalt

Ein selbständiger Zahnarzt wurde von seinen Töchtern auf Kindesunterhalt verklagt. Das Amtsgericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Arztes zu ermitteln und war zu dem Ergebnis gelangt, dass einer Tochter monatlicher Unterhalt von 435 EUR gezahlt werden muss. Die Kosten des Unterhaltsprozesses i. H. v. 5.200 EUR machte der Arzt schließlich als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten mangels Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG nicht an.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können und berief sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Zivilprozesskosten (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015). Demnach entstehen Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, da der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt, sondern streitige Ansprüche regelmäßig nur auf gerichtlichem Wege durchsetzen bzw. abwehren kann. Eine eigenmächtig gewaltsame Durchsetzung bleibt in einem Rechtsstaat verwehrt. Voraussetzung für den Kostenabzug ist allerdings, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig auf den Prozess eingelassen hat und der Rechtsstreit hinreiche...

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