Rz. 11
Nach § 569 Abs. 2 liegt ein wichtiger Grund i. S. d. Generalklausel des § 543 Abs. 1 bei der Wohnraummiete dann vor, wenn ein Vertragsteil den Hausfrieden nachhaltig stört und die Unzumutbarkeitsvoraussetzungen des § 543 Abs. 1 vorliegen; unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil v. 18.2.2015, VIII ZR 186/14, GE 2015, 509) zu prüfen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. Die Vorschrift gilt gemäß § 578 Abs. 2 Satz 1 für die Geschäftsraummiete entsprechend. Aus §§ 581 Abs. 2, 594e Abs. 1 ergibt sich die entsprechenden Anwendung auf Pacht und Landpacht.
Rz. 11a
Die von der Störung betroffenen Personen müssen Bewohner des Hauses oder sonstige Nutzer sein. Der Störende muss hingegen nicht im Haus wohnen oder sonstiger Nutzer sein; es genügt eine Einwirkung auf den Hausfrieden von außen. Die Störung von Personen, die nicht Nutzer des Hauses sind, fällt nicht unter § 569 Abs. 2 ( LG Paderborn, WuM 1992, 191; Schmidt-Futterer/Streyl, § 569 Rn. 37).
Rz. 11b
§ 569 Abs. 2 lehnt sich an § 554a a. F. an, beschränkt sich aber auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und setzt ein schuldhaftes Verhalten des Störers nicht voraus (BGH, Urteil v. 8.12.2004, VIII ZR 218/03, GE 2005, 296; Kraemer, NZM 2001, 553 [554]). Das Verschulden ist aber Abwägungskriterium (BGH, a. a. O.; Kraemer, a. a. O., 562; LG Heidelberg, Urteil v. 15.4.2011, 5 S 119/10 NZM 2011, 693) bei der Frage, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.
Rz. 11c
Unter § 569 Abs. 2 können jedoch nur besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen subsumiert werden. Die Vertragsverletzung muss so schwer sein, dass sie der betroffenen Part...