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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557a Staffelmiete / 4.2 Staffel

Harald Kinne
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Rz. 11

Die Staffelmietvereinbarung muss mindestens zwei verschiedene Mietstufen enthalten, wobei die zweite Stufe höher sein kann als die erste. Es genügt, wenn neben der Anfangsmiete nur eine weitere Mieterhöhung bei Vertragsschluss vereinbart wird (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04, WuM 2006,102; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 45). Jedoch können auch fallende Staffeln vereinbart werden, jedoch nur bei Einhaltung der Regelungen in § 557a (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 20). Eine Vereinbarung, wonach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Miete zu zahlen ist und dann einmalig eine Erhöhung um einen bestimmten Betrag eintritt, ist jedoch keine zulässige Staffelmietvereinbarung, weil es an der Begrenzung der Mieterhöhung fehlt.

In der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Diese Regelung entspricht derjenigen des bis zum 1.9.2001 geltenden § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG. Bis zur Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz musste die jeweilige – erhöhte – Miete betragsmäßig ausgewiesen sein (OLG Braunschweig, RE v. 29.3.1985, WuM 1985, 213). Prozentuale Angaben oder die bloße Angabe der Erhöhungsbeträge reichten nicht aus (OLG Braunschweig, a. a. O., OLG Karlsruhe, GE 1989, 1271; LG Berlin, WuM 1992, 198; LG Bonn, WuM 1992, 198). Nach der von § 557a Abs. 1 2. Halbsatz übernommenen Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG reichen die Angabe des jeweiligen Erhöhungsbetrags oder die der (erhöhten) Miete aus. Prozentangaben entsprechen nach wie vor nicht dem Gesetz (Begründung zum RegE BT-Drucks. 14/4553, S. 53; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 13.2.2019, 24 C 220/18, ZMR 2019, 511; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2010, 37; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 3...

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