Rz. 155
§ 2 Nr. 5a BetrKV
Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a.
Die für die Aufnahme der Fernwärme am Wärmetauscher erforderlichen Kaltwasserkosten des Hauskreislaufs können als Heizkosten geltend gemacht werden (LG Berlin, Urteil v. 7.7.2006, 63 S 373/05, GE 2006, 1041).
Zu den Kosten der Warmwasserversorgung gehören nicht nur die Kosten des zugeführten Kaltwassers, sondern auch die Kosten des verbrauchten Warmwassers. Zwar sind die Kosten der Entwässerung erst in Nummer 3 aufgeführt, die aber nicht in Bezug genommen worden ist (LG Köln, WuM 1986, 323). Aber aus § 8 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV ergibt sich, dass auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den Kosten der Versorgung mit Warmwasser gehören (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 27.10.2005, 219 C 97/05, GE 2006, 59).
Die Kosten des Frischwassers müssen nicht als Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage umgelegt werden, sondern können auch als Kosten der Wasserversorgung gemäß Nr. 2 des § 2 BetrKV umgelegt werden (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 39). Die Umlagen der Kosten der Wasserversorgung einschließlich derjenigen für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ist dann nach Quadratmetern zulässig (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 39), weil eine verbrauchsabhängige Abrechnung nur dann notwendig ist, wenn die Kosten des Frischwassers für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage gesondert erfasst und als Kosten gemäß Nr. 5 des § 2 BetrKV gesondert abgerechnet werden. Wird das in die Warmwasserversorgung eingespeiste Frischwasser über einen eigenen Zwischenzähler erfasst, darf diese...