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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.13.1.7 Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Harald Kinne
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Rz. 134

Als Ausstattung zur Verbrauchserfassung sind die Geräte i. S. d. § 5 Abs. 1 HeizkostenV anzusehen. Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Wärmezähler und Heizkostenverteiler (vgl. dazu näher Kinne, a. a. O., Teil C 6.1), zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen (vgl. dazu Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, Teil C 6.1 und 6.3) zu verwenden.

Räume, in denen das Anbringen der Ausstattung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Einrohrheizungen ohne Konvektor, Räume mit nicht regulierbaren Zentralheizungskörpern (vgl. dazu BGH, Urteil v. 8.10.2003, VIII ZR 67/03, GE 2004, 106) brauchen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV nicht mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet zu werden.

 

Rz. 135

Wärmezähler sind ebenso wie Warmwasserzähler eichpflichtig, und zwar alle fünf Jahre. Dagegen sind Heizkostenzähler und Warmwasserkostenverteiler nicht eichpflichtig.

 

Rz. 136

Als Heizungskosten sind nur die Kosten der Anmietung (AG Nürnberg, WuM 1990, 524) oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV Rn. 38) derartiger Verbrauchserfassungsgeräte umlagefähig, nicht dagegen die Anschaffungskosten (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 29; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.6). Die Anschaffungskosten können jedoch als Kosten einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme gemäß § 559 Abs. 1 umgelegt werden, wenn die Räume erstmalig mit einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden müssen. Reparaturkos...

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