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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536a Schadens- und Aufwendung ... / 4.1 Verzug des Vermieters (§ 536a Abs. 2 Nr. 1)

Harald Kinne
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Rz. 27

Nach § 536a Abs. 2 kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist– § 536a Abs. 2 Nr. 1.

Verzug tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Mieter in Annahmeverzug ist. Das setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Mangelbeseitigung anbietet. Will er dazu den Mangel zuvor besichtigen, muss er dem Mieter Besichtigungstermine anbieten, um von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch zu machen (LG Berlin, Urteil v. 24.11.2009, 63 S 55/09, GE 2010, 127). Im Falle eines Wasserschadens muss der Vermieter zumindest Beginn und geplante Dauer erforderlicher Trocknungsmaßnahmen sowie Dauer und Umfang der anschließend vorgesehenen Fliesenarbeiten einschließlich ihrer Auswirkungen schlüssig beschreiben; eine schlüssige Ankündigung der Erhaltungsmaßnahme liegt nicht vor, wenn der Vermieter sich dabei auf den Standpunkt stellt, das einzige WC der Wohnung werde – außer für einen Zeitraum von maximal fünf Stunden, den eine Estrichausgleichsmasse zum Trocknen benötige – durchgängig nutzbar bleiben, obwohl das Badezimmer im Hinblick auf die erforderliche Neuverfliesung des Fußbodens offensichtlich noch für weitere Zeiträume vollständig gesperrt werden muss (LG Berlin II, Urteil v. 9.4.2025, 64 S 101/24, GE 2025, 707).

Unerheblich ist auch, ob der Mangel nur die gemieteten Räume betrifft oder auch die für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendigen Nebenräume und Zubehöreinrichtungen (Treppen, Hausflure, Fahrstuhl). Der Aufwendungsersatzanspruch setzt auch nicht voraus, dass der Mieter mit dem Willen handelte, ein Geschäft des Vermieters zu führen. Das Selbsthilferecht ist auch nicht durch Vereinbarungen ausgeschlossen, wonach der Mieter bauliche Veränderungen entweder gar nicht oder nur mit Zus...

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