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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 8.3.1 Zeitpunkt

Harald Kinne
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Rz. 104

Entgegen der früheren Regelung des § 551 Abs. 1 ist gemäß § 556b für Wohnraummietverhältnisse vorgesehen, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist. Damit ist der Streit über die Zulässigkeit von Vorauszahlungsklauseln überholt, jedenfalls sofern es sich um Wohnraummiete handelt. Diese Regelung ist allerdings nicht zwingend, sodass abweichende Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien möglich bleiben (hier wird auf die Situation bei Hotels oder Ferienwohnungen hingewiesen).

Leider sorgt der Gesetzgeber nun wieder für ein wenig Unübersichtlichkeit, indem er gemäß § 579 für die Miete eines Grundstücks und für bewegliche Sachen die Fälligkeit der Miete auf das Ende der Mietzeit verlegt. Nach § 579 Abs. 2 gilt allerdings dann für Mietverhältnisse über Räume, also demgemäß auch für die Geschäftsraummiete, wiederum § 556b Abs. 1 entsprechend, ist also die Miete wiederum am Beginn des Monats zu entrichten.

8.3.1.1 Vorauszahlungsklausel

 

Rz. 105

Wie bereits dargestellt, sind die bisher schon üblichen Vorauszahlungsklauseln jetzt quasi gesetzlich gebilligt; der Gesetzgeber hat insofern die übliche vertragliche Regelung gesetzlich festgeschrieben. Damit entfällt auch das bisherige Problem des Zusammentreffens aller Vorfälligkeitsklauseln mit einer unwirksamen Aufrechnungsklausel (vgl. zur bisherigen Rechtslage Schach in Kinne/Schach, Mietvertragsrecht, 2. Aufl., § 535 Rn. 52). Aufrechnungsregelungen sind jetzt auch vom Gesetzgeber zugunsten des Mieters in § 556b normiert, wonach der Mieter entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen, Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen...

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