Rz. 52
Gegenüber Vermieter
Vertragliche Beziehungen zwischen den Mietvertragsparteien gibt es bezüglich des Fernsehens bei einem Empfang über die Hausantenne und über einen Kabelanschluss. Bei allen anderen Empfangsquellen holt sich der Mieter die Fernsehprogramme in eigener Regie aus dem Äther.
Bei der Gemeinschafts-Hausantenne gibt der Vermieter dem Mieter nur Gelegenheit, von dem Sender ausgestrahlte Signale zu empfangen, um sie auf dem Bildschirm als Fernsehprogramm anschauen zu können. Will der Mieter die Gemeinschaftsantenne nicht mehr nutzen, z. B. weil ihm das DVB-T-Überallfernsehen genügt, was er über die Stabantenne in ausreichender Qualität empfangen kann, kann er einfach das entsprechende Kabel aus der Anschlussdose ziehen und ist dann nicht mehr mit der Gemeinschafts-Hausantenne verbunden. Damit ist keine mietvertragliche Änderung verbunden, denn in diesem Fall bestand seitens des Vermieters nur ein Nutzungsangebot, das der Mieter wahrnehmen konnte oder nicht. Das geschieht durch Realakt, ohne dass dadurch eine mietvertragliche Pflicht des Mieters entsteht. Insbesondere begründet die Nutzung der Gemeinschaftsantenne keine Entgeltpflicht gegenüber dem Vermieter. Eine ganz andere Frage ist es in diesem Zusammenhang, inwiefern Betriebskosten für den Unterhalt der Gemeinschaftsantenne anfallen, die auf die Mieter umgelegt werden können, unabhängig davon, ob die Gemeinschaftsantenne genutzt wird oder nicht.
Entschließt sich der Mieter, die Gemeinschaftsantenne nicht mehr zu benutzen, entsteht die Frage, ob ein etwaig in der Miete enthaltener Modernisierungszuschlag entfällt, der ursprünglich einmal im Hinblick auf die Kosten der Errichtung vom Vermieter mit Erfolg geltend gemacht wurde. Der Modernisierungszuschlag wird Bestandteil der Miete und nimmt fortan an der ...