Rz. 47
Zur Beurteilung der mietrechtlichen Probleme des Fernsehempfangs sind mehrere rechtliche Ebenen zu betrachten:
- verfassungsrechtliche Ebene,
- europarechtliche Ebene,
- mietvertragliche Ebene.
Rz. 48
Verfassungsrechtliche Ebene
Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht ist ein sog. Jedermann-Recht, gilt also nicht nur für den deutschen Staatsangehörigen. Es umfasst die aktive Meinungsfreiheit, ausdrücklich aber auch die passive, die Informationsfreiheit. Beim Fernsehempfang des Mieters geht es um den Erhalt von Informationen, der sich dem Wortlaut der Vorschrift nach auf die allgemein zugänglichen Quellen beschränkt. Danach beantwortet sich auch die Frage, ob eine Informationspflicht besteht. Das führt zu dem Problem, ob der Vermieter die Pflicht hat, dem Mieter Informationen zukommen zu lassen bzw. aktiv dem Mieter Informationsquellen zur Verfügung zu stellen.
Grundrechte sind vom Regelungsziel her Abwehrrechte gegen den Staat, in welcher Rechtsform er auch öffentlich-rechtlich, hoheitlich auftritt. Der Bürger soll also vor Eingriffen des Staates geschützt werden. Dazu besteht insofern zum Grundrecht der Informationsfreiheit allgemein Einigkeit darüber, dass der Staat grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Bürger über jedwede Fakten zu unterrichten und die allgemein zugänglichen Quellen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mit Informationen zu bedienen. Unabhängig davon mag der Staat aus anderen öffentlich-rechtlichen Gründen die Pflicht haben, betroffene Bürger zu informieren, was in diesem Zusammenhang jedoch dahinstehen kann. Inwiefern der Staat Wert auf eine ausreichende und vor allem ausgewogene Information ...