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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.7.5.7 Erforderliche "Grundrenovierung" – Sonderproblem?

Harald Kinne
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Rz. 182

Die bisherigen Ausführungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu nach Ende des Mietverhältnisses geschuldeten Schönheitsreparaturen gelten auch dann, wenn schon bei Übergabe der Wohnung (renoviert oder unrenoviert) ein Zustand erreicht war oder (inzwischen) ein Zustand erreicht ist, der es erfordert, "Grund" in den Renovierungszustand der Wohnung zu bringen. Gemeint sind damit die Fälle, in denen eine vorhandene Rauhfasertapete schon mehrmals überstrichen worden ist und nunmehr ein weiterer Farbaufstrich nicht mehr möglich ist, weil dann die Struktur der Tapete nicht mehr sichtbar wäre. Darunter fallen aber auch Fälle von Überlackierungen, die inzwischen zu einer so dicken Schicht geführt haben, dass diese brüchig wird und abzuplatzen droht.

Hierzu wird in der Literatur vereinzelt und bei Betroffenen oft die Ansicht geäußert, dass in einem derartigen Fall der Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen dergestalt durchzuführen, dass er z. B. mehrere Tapetenlagen oder Lackierungen entfernt; dass vielmehr zuvor der Vermieter zu einer Grundrenovierung verpflichtet ist, jedenfalls dann, wenn der Zustand der Mietsache nicht während der Mietzeit des jetzigen Mieters entstanden ist, sondern aus der Vor-Mietzeit stammt (vgl. Langenberg, a. a. O., I Rn. 115). Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden, da dafür eine dogmatische Grundlage nicht ersichtlich ist.

 

Rz. 183

Ist unter Berücksichtigung der entsprechend vereinbarten Klauseln zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam eine Wohnung (unrenoviert oder renoviert) übergeben worden mit der Folge der Renovierungspflicht laut Fristenplan, der allerdings erst zu Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnt, muss der Mieter nach Ablauf der Fristen renovieren, ohne dass es auf den err...

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