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Kinderzulage bei Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige (Mutter) erwarb eine Eigentumswohnung, deren Besitz, Nutzen und Lasten am 7.11.1997 auf sie übergingen. Ab diesem Zeitpunkt überließ sie die Wohnung ihrem studierenden Sohn unentgeltlich zur Nutzung. Bis dahin wohnte der Sohn in der Familienwohnung der Steuerpflichtigen.

Die Steuerpflichtige begehrte für die Eigentumswohnung die Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für ihren Sohn ab 1997. Das FA lehnte die Kinderzulage mit der Begründung ab, der Sohn führe in der Wohnung einen eigenen Hausstand und gehöre daher nicht mehr zum Haushalt seiner Mutter.

 

Entscheidung

Der BFH trat der Auffassung des FA entgegen. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung.

Danach ist entscheidend, ob das Kind im Förderzeitraum, also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren, zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat (§ 9 As. 1 Satz 2 EigZulG). Eine Haushaltszugehörigkeit im Zeitpunkt der Anschaffung reicht somit aus. Nicht erforderlich ist, dass das Kind nach Bezug der ihm überlassenen Wohnung weiterhin zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Etwas anderes folgt nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG. Danach sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entscheidend. Das bedeutet aber lediglich, dass bei Nutzungsbeginn die Voraussetzungen der Kinderzulage erfüllt sein müssen.

Das sind hier die Voraussetzungen nach § 9 Abs....

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