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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 35 [Nachweis d ... / 5. Einzelfälle

Michael Volmer
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a) Rücktrittsvorbehalt

 

Rz. 121

Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werden. Es gilt auch hier, wie bezüglich des Nichtvorhandenseins weiterer Testamente, eine Vollständigkeitsvermutung des Eröffnungsprotokolls. Dasselbe gilt für die bloß abstrakte Möglichkeit des lebzeitigen Widerrufs bei gemeinschaftlichem Testament (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB).[228]

 

Rz. 122

Bei einem Verpfründungsvertrag hat das GBA die abstrakte Möglichkeit des Rücktritts wegen Nichterbringung der Leistung (§ 2295 BGB) nicht zu berücksichtigen: Nähere Nachweise kann das GBA erst verlangen, wenn für die Nichtleistung konkrete Anhaltspunkte bestehen.[229]

[227] Richtig: OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 195 = MittBayNot 2013, 490 (geg. OLG München MittBayNot 2012, 293); wie hier nun auch: OLG München ZEV 2016, 401; OLG München MittBayNot 2016, 144 (für Berichtigungsfälle nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters).
[228] OLG München NJW-RR 2017, 522.
[229] OLG München DNotZ 2013, 211.

b) Scheidungsklausel

 

Rz. 123

Weder Erbschein noch Negativ-Versicherung auf Nichteinleitung eines Scheidungsverfahrens sind erforderlich bei einer Scheidungsklausel.[230] Das hat der BGH[231] klargestellt. Damit ist die zuvor teils abweichende Ansicht der OLG überholt. Die Unwirksamkeit einer Verfügung zugunsten des Ehegatten kann sich aus § 2077 BGB immer ergeben. Für eine Verstärkung dieser Norm im Rahmen der Verfügung kann nichts anderes gelten: dann liefe § 35 GBO zugunsten des Ehegatten nämlich leer.

[230] KG RNotZ 2021, 145; KG Rpfleger 2013, 199;...

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