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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 5 Rechtslage ... / E. Verpfändung und Pfändung

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Rz. 35

Zur Grundbuchbehandlung der Verpfändung vgl. § 20 GBO Rdn 132 ff. und der Pfändung vgl. § 20 GBO Rdn 136. In den folgenden Fällen sind bezeichnet:

A = Grundstückseigentümer; B = Käufer und Auflassungsempfänger; X = Pfandrechtsgläubiger.

I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

 

Rz. 36

Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115).

 

Rz. 37

Der Verpfändungsvermerk kann bei der Vormerkung des B im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 133).[85]

 

Rz. 38

Die Sicherungshypothek kraft Gesetzes (§ 1287 BGB) entsteht mit der Eintragung des B als Eigentümer, wenn sie "in Gemäßheit der §§ 1281; 1282 BGB" erfolgt ist.[86] Sie entsteht nicht, wenn die Verpfändung nicht wirksam ist, der Ausschluss der §§ 1281; 1282 BGB oder eine auflösende Bedingung vereinbart ist, wonach die Verpfändung mit der Eintragung der Auflassung oder vorher (z.B. mit Eintragungsverfügung des Rechtspflegers) erlischt.[87] Das Grundbuch ist unrichtig (§ 894 BGB), solange die außerhalb des Grundbuchs entstandene Sicherungshypothek besteht und nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ihre Eintragung erfolgt nach § 22 GBO und nur auf Antrag (vgl. § 20 GBO Rdn 122 ff.).[88]

[85] BayObLGZ 1967, 295, 297 = MittBayNot 1967, 275 = NJW 1968, 705 = Rpfleger 1968, 18; BayObLGZ 1976, 190, 192; Amann, DNotZ 1997, 113.
[86] BayObLGZ 1967, 295, 300; Vollkommer, Rpfleger 1969, 410.
[87] Dazu Reithmann, DNotZ 1983, 716.
[88] Dazu BayObLGZ 1967, 295; BayObLG DNotZ 1983, 758 = Rpfleger 1983, 344; BayObLGZ 1985, 332 = DNot...

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