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Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

 

Normenkette

§ 27 ErbStG, Art. 63 Abs. 1, Art. 65 AEUV

 

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnende Kläger ist Alleinerbe der 2007 verstorbenen Mutter M ("Vermögensanfall 2"), die ihren letzten Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hatte. Der Nachlass der M bestand im Wesentlichen aus ihrem Anteil am Nachlass der 2004 verstorbenen Tochter T in Österreich, wo auch die M bis zum Tod der T gewohnt hatte. Für diesen "Vermögensanfall 1" entstand keine deutsche ErbSt. Weder M noch T waren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Der Nachlass der T bestand nur aus Auslandsvermögen, sodass auch eine beschränkte deutsche Steuerpflicht mangels Inlandsvermögens nicht gegeben war. Die für den Vermögensanfall 1 entstehende österreichischen ErbSt wurde vom Kläger entrichtet.

In der Erbschaftsteuererklärung für den Nachlass der M (Vermögensanfall 2) beantragte der Kläger u.a. nach § 27 ErbStG im Hinblick auf den Vermögensanfall 1 eine Ermäßigung der ErbSt. Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz (Hessisches FG, Urteil vom 3.7.2013, 1 K 608/10, Haufe-Index 5784977, EFG 2013, 2035) abgelehnt.

Auf die wegen der europarechtlichen Dimension erfolgte Vorlage des BFH hat der EuGH (Urteil Feilen vom 30.6.2016, a.a.O.) entschieden, die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) stehe diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen. § 27 ErbStG führe zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs. Diese Beschränkung sei aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren. Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung f...

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