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Keine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts zum Umgangsrecht

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die getrennt lebenden Parteien hatten ein gemeinsames minderjähriges Kind, das am 1.12.2004 geboren war. Der Vater begehrte die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, die Kindesmutter widersetzte sich diesem Wunsch und begehrte ihrerseits einen Ausschluss des Umgangsrechts.

Nach mündlicher Verhandlung hierüber erließ das FamG von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, wonach der Vater berechtigt sein sollte, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind in wöchentlichem Rhythmus wahrzunehmen.

Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein, die vom OLG verworfen wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c ZPO für nicht statthaft und damit unzulässig.

Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht nicht zulässig sei. Nach § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c ZPO sind allein einstweilige Anordnungen betreffend die elterliche Sorge, die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil, eine Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung in der Ehewohnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das Umgangsrecht stelle keinen anfechtbaren Teilbereich der elterlichen Sorge dar.

Die Entscheidung des FamG sei auch nicht ausnahmsweise wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" überprüfbar. Zwar könnten grundsätzlich einstweilige Anordnungen gem. § 621g S. 1 ZPO nur auf Antrag erlassen werden. Nur wenn das Hauptsacheverfahren von Amts wegen betrieben werde, etwa auf der Grundlage des § 1666 BGB, könne sie auch ohne Antrag erlassen werden. Insoweit erweise sich die erstinstanzliche Entscheidung als verfahrensfehlerhaft zustande geko...

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