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Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S.d. § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995, § 40 Abs. 2, § 41 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile im Streitjahr 2004 von D gehalten wurden. D betrieb zu Beginn des Streitjahrs zugleich als Einzelunternehmer die Betriebe A in X und B in Y. Zwischen A und der Klägerin bestand eine Betriebsaufspaltung.

Im Zuge der Erhöhung des Stammkapitals der Klägerin brachte D die beiden Einzelunternehmen auf den 1.1.2004 in die Klägerin ein. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenen Buchwerten. Danach beliefen sich der Wert der A auf rd. ./. 1 Mio. EUR und der Wert der B auf rd. 1,5 Mio. EUR.

Das FA nahm an, dass bei der A Aktiva i.H.v. rd. 1,5 Mio. EUR und Passiva i.H.v. rd. 2,5 Mio. EUR eingebracht worden seien. Deshalb seien bei A stille Reserven i.H.v. rd. 1 Mio. EUR aufzudecken und dementsprechend bei der Klägerin zusätzliche Abschreibungen i.H.v. rd. 50.000 EUR zu berücksichtigen. Auf dieser Basis setzte das FA gegenüber der Klägerin für das Streitjahr die KSt gegen die Klägerin fest.

Die deshalb erhobene Klage hatte Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 28.7.2010, 2 K 322/10, Haufe-Index 2602431). Zwar habe D zwei Betriebe in die Klägerin eingebracht und sei bei mehreren Sacheinlagen die Frage einer Aufstockung gem. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 für jeden Einlagegegenstand gesondert zu prüfen. Das gelte abe...

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