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Sächsisches FG Urteil vom 28.07.2010 - 2 K 322/10

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sacheinlage. einheitliche Beurteilung bei gleichzeitiger Einbringung je eines Betriebes mit negativem und positivem Kapital durch dieselbe Person gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem Umstand, dass die Definition der Sacheinlage in § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 von einem Betrieb ausgeht, ist zu folgern, dass bei der Einbringung von zwei Betrieben gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft auch zwei Sacheinlagen vorliegen.

2. Werden in einem einheitlichen Vorgang mehrere Sacheinlagen übertragen, so ist das Wahlrecht des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2002 und damit auch die Frage, ob eine Aufstockung nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG 2002 zu erfolgen hat, für jeden Sacheinlagengegenstand gesondert zu prüfen.

3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch dieselbe Person in einem einheitlichen Vorgang mehrere Sacheinlagegegenstände übertragen werden. In einem solchen Fall erhält der Übertragende bei gleichzeitiger Einbringung je eines Betriebes mit negativem und positivem Kapital keinen Ausgleich seines negativen Kapitals, soweit dieses bereits durch Verrechnung mit dem positiven Kapital des anderen Betriebes ausgeglichen wird.

 

Normenkette

UmwStG 2002 § 20 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2011; Aktenzeichen I R 79/10)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 3. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2010 wird dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns keine Abschreibungen für den Neubau Innere Station in Höhe von EUR 47.730,65 angesetzt werden. Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2004 wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der...

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