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Keine Einigungsgebühr bei bloßem "Zwischenvergleich" über das Umgangsrecht

Barbara Rotter
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Leitsatz

In einem Umgangsrechtsverfahren hatten die Kindeseltern im Termin vor dem FamG einen "Zwischenvergleich" über zunächst 10 begleitete Umgangskontakte des Vaters mit dem gemeinsamen Kind geschlossen. Im Übrigen war laut Sitzungsprotokoll vorgesehen, dass nach Durchführung der 10 begleiteten Umgangskontakte ein Mitarbeiter des Jugendamtes dem FamG Bericht erstatten sollte.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers machte im Gebührenfestsetzungsverfahren eine Einigungsgebühr geltend, die nicht festgesetzt wurde. Die hiergegen von ihm eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg. Auch die daraufhin von ihm eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG sei durch den Abschluss des "Zwischenvergleichs" zwischen den Kindeseltern nicht entstanden.

Die nur vorläufige einvernehmliche Regelung über zunächst 10 begleitete Umgangskontakte hätte allenfalls dann die Ansetzung einer Einigungsgebühr rechtfertigen können, wenn die Kindeseltern im Rahmen der Umsetzung der nur vorläufigen Regelung diese zur beständigen Grundlage für weitere zukünftige Umgangskontakte zwischen dem Vater und seinem Sohn gemacht hätten, somit also aus der vorläufigen eine endgültige Regelung geworden wäre und aus diesem Grunde das Umgangsrechtsverfahren ohne eine abschließende Entscheidung des FamG geendet hätte.

Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Akteninhalt sei das Verfahren schlicht nicht mehr betrieben worden und habe aus diesem Grunde sein Ende gefunden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2008, II-4 WF 122/08

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OLG Köln II-4 WF 122/08
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