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Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.

2. Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtigzustellen.

3. Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung i.S.d. StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928).

 

Normenkette

§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, §§ 10d, 15, 18 EStG, § 1 Abs. 1 StraBEG

 

Sachverhalt

Ein Arzt wies in seinen Steuererklärungen für 1999 und 2000 positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus. Das FA erfasste die erklärten (positiven) Einkünfte des Jahres 1999 irrtümlich als negative Einkünfte. Dieser Eingabefehler führte unter Einbeziehung weiterer negativer Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau insgesamt zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, sodass die Einkommensteuer für 1999 auf 0 DM festgesetzt wurde. Letztlich ergab sich eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1999.

Aufgrund der Steuererklärung für 2000 setzte das FA die Einkommensteuer unter Ansatz eines Verlustvortrags hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit ebenfalls auf 0 DM fest und stellte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG fest.

Auf der Grundlage dieser Bescheide setzte der Kläger im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 in der Zeile 92 – Verlustabzug – ein Kreuz im Kästchen Stpfl./Ehemann, sodass die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags...

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