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Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d EStG, § 102 Abs. 1 VVG, § 30 Nr. 6 HBKG SH

 

Sachverhalt

Die K-GmbH (K) betrieb ein Krankenhaus und hatte für das ihr aus dem Krankenhausbetrieb erwachsende Haftungsrisiko eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen; nach § 102 Abs. 1 VVG umfasste sie auch die Haftung für Ks medizinisches Fachpersonal einschließlich der angestellten Ärzte. Der Versicherungsschutz für die Ärzte beschränkte sich auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsende Haftungsrisiko. Beiträge für private, auf angestellte Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen hatte K nicht übernommen. Das FA sah in den von K gezahlten eigenen Versicherungsbeiträgen, soweit sie sich auf die angestellten Ärzte erstreckten, geldwerte Vorteile und erließ einen LSt-Haftungsbescheid. Es berief sich auf die Satzung der Ärztekammer, nach der die Ärzte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hatten. K berief sich dagegen auf das Heilberufekammergesetz, nach dem die Ärzte nur eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen, soweit keine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Ks Klage war erfolgreich (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25.6.2014, 2 K 78/13, Haufe-Index 7016725, EFG 2014, 1620).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG und wies die Revision des FA aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen zurück.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil wirft die typische Frage nach der Abgrenzung zwischen lohnsteuerpflichtigem Vorteil und nicht steuerbarer Annehmlichkeit/Reflexwirkung auf.

1. Lohneinkünfte setzen Vorteile "für" e...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses Leitsatz (amtlich) Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach ...

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