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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.06.2014 - 2 K 78/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen VI R 47/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42d Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie gehört zum Gesundheitskonzern ..., einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Im Streitzeitraum 2007 - 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt hierbei, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Nach § 102 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erstreckt sich der Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrages auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen, sowie die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin stehen. Bei letzterem Personenkreis handelt es sich typischerweise unter anderem um medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge ...

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