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Kabelweitersendung durch Verteilungsanlage

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Leitet eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz an einzelne Wohnungseigentümer weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Einheiten (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung i.S.d. §§ 20, 20b UrhG dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Wohnungseigentümer sozial miteinander verbunden sind

 

Normenkette

§§ 20, 20b UrhG

 

Das Problem

  1. Die Verwertungsgesellschaft für die Urheber- und Leistungsschutzrechte der privaten Fernseh- und Hörfunksender (VG Media) nimmt die Interessen von privaten Sendeunternehmen (z.B. SAT1, ProSieben, N24 usw.) wahr und ist dafür zuständig, die gemäß Urheberrecht geforderten Lizenzentgelte für die privaten Sender zu vereinnahmen (www.vg-media.de). Sie fordert von einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Auskunft und entgangene Kabelweitersendungsgebühren. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein einheitliches Gebäude mit 343 Wohneinheiten und mehreren Hausnummern. In dem Gebäude befindet sich ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunksignal in die einzelnen Einheiten weitergeleitet wird. Die Gema wertet die Weiterleitung als lizenzierungspflichtige Kabelweitersendung i.S.d. §§ 20, 20b UrhG. Bei mehr als 75 Wohneinheiten handle es sich nicht mehr um einen lizenzfreien organisierten Privatempfang.

    § 20 UrhG (Senderecht)

    Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    § 20b UrhG (Kabelweitersendung)

    (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollstän...

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