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Jung, SGB XII § 90 Einzusetzendes Vermögen / 2.2.2 Altersvorsorgevermögen (Nr. 2)

Berenike Bremme
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Rz. 21

Mit dieser Regelung soll staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen, das zum Zweck einer zusätzlichen Altersvorsorge angesammelt wurde, in den genannten Fällen von der Einsatzpflicht ausgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 72). Dabei sind ausdrücklich nur nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Vermögen privilegiert, insbesondere die sog. Riester Rente. Nicht zum Schonvermögen gehören damit die sog. Rürup-Rente und (Kapital-) Lebensversicherungen und zwar auch dann nicht, wenn der Hilfebedürftige diese in der Absicht aufgebaut hat, für sein Alter vorzusorgen (vgl. BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10 R). Zusätzliche Kapitalanlagen folgen den allgemeinen Regelungen, d. h. der Sozialhilfeträger hat zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte darstellen würde (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 72).

 

Rz. 22

Durch Art. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Abs. 2 Nr. 2 zum 1.1.2018 teilweise redaktionell neu gefasst und korrespondierend zu der Regelung des Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge in § 82 Abs. 4 und 5 ergänzt. Danach ist das durch Nr. 2 geschonte Vermögen in der Auszahlungsphase grundsätzlich nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu berücksichtigen und bleibt im Rahmen der § 82 Abs. 4 und 5 frei (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 45). Dies bedurfte einer Regelung, da nach der modifizierten Zuflusstheorie monatliche oder sonstige regelmäßige Auszahlungen nicht dem Einkommen, sondern dem Vermögen zuzurechnen gewesen wären, da sie dem Hilfebedürftigen in diesem Zeitpunkt nicht erstmalig zufließen, sondern bereits vorher in seinem Vermögen vorhanden waren.

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