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Jung, SGB XII § 112 Kostenerstattung auf Landesebene

Dr. Dirk Zitzen
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0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Vorgängervorschrift ist § 113 BSHG.

 

Rz. 2

Die Regelung eröffnet den Ländern die Möglichkeit, für ihren Landesbereich die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe abweichend vom Bundesrecht zu regeln.

 

Rz. 3

Die Länderöffnungsklausel in § 112 gilt hinsichtlich der Kostenerstattungsvorschriften zwischen den Trägern der Sozialhilfe, also der §§ 106 bis 111. Von diesen bundesrechtlichen Erstattungsvorschriften kann eine abweichende landesrechtliche Regelung geschaffen werden. Diese landesrechtliche Regelung kann also bereits nach dem Wortlaut von § 112 die bundesrechtliche Regelung völlig oder nur zum Teil ändern oder ergänzen. Insofern erweitert § 112 die Regelungsbefugnis der Länder, da diese nach der Vorgängervorschrift § 113 BSHG nur "Näheres" über die Kostenerstattung regeln durften, hierbei also im Rahmen der bundesrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften bleiben mussten und diese Vorschriften nur ergänzen durften. Dafür, dass der Gesetzgeber die Regelungsbefugnis der Länder mit § 112 erweitern wollte, spricht neben dem geänderten Wortlaut auch entscheidend die Gesetzesbegründung. Dort heißt es, dass die Länder für ihren Landesbereich abweichend vom geltenden Recht die Kostenerstattung, anders als im Bundesrecht bestimmt, regeln können (BT-Drs. 15/1514 S. 69). Eine Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers gegenüber dem örtlichen Träger ist nicht allein aufgrund landesrechtlicher Finanzzuweisungen (konkludent) durch Landesrecht ausgeschlossen (SG Rostock, Urteil v. 21.10.2014, S 8 SO 94/11, Rz. 40).

Folgende landesrechtliche Regelungen sind in Kraft:

  • § ...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 112 Kostenerstattung auf Landesebene
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Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

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