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Jung, SGB XII § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift schließt eine unter Geltung des BSHG gegebene Regelungslücke bei Doppelbezug von 2 jeweils rechtmäßigen Sozialleistungen. Sie trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 3 Abs. 8 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 2 aufgehoben und die Überschrift angepasst.

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Wiederherstellung des Nachrangs. Sie betrifft Fälle, in denen Sozialhilfe wegen Vorliegens von Bedürftigkeit rechtmäßig geleistet wurde und danach ein vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger in Unkenntnis der Sozialhilfeleistung zusätzlich der leistungsberechtigten Person Leistungen erbracht hat (meist bei Rentennachzahlungen). In diesen Fällen war nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 17.8.1995, 5 C 26/93) eine Rückabwicklung des Sozialhilfefalles nicht zulässig, denn die Sozialhilfe war rechtmäßig geleistet worden, eine andere vorrangige Sozialleistung stand im Zeitraum des Bedarfs nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung. Der Nachrang der Sozialhilfe sollte in diesen Fällen durch Erstattung wiederhergestellt werden, die jedoch nach altem Recht nicht möglich war, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger in Unkenntnis der Leistungen des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers seinerseits nach § 104 Abs. 1 SGB X befreiend geleistet hat (Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 2010, § 105 Rz. 5; Conradis, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 105 Rz. 1).

 

Rz. 3

Diese Regelungslücke (Bieback, in: Grube/Wa...

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