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Jung, SGB VIII § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistunge ... / 2.8 "Sonderzuständigkeit" bei Vollzeitpflege (Abs. 6)

Hans-Peter Jung
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Rz. 50

§ 86 Abs. 6 durchbricht den Grundsatz der Regelungen in Abs. 1 bis 5, die örtliche Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers an den g.A. der Eltern, des maßgeblichen Elternteils, des Kindes oder Jugendlichen anzuknüpfen, und sieht als sog. "Sondervorschrift" unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson vor. Pflegeperson ist nach der Definition in § 44 Abs. 1 Satz 1 die Person, die ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufnehmen will. Damit die Rechtsfolge des Abs. 6 eintreten kann, nämlich die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren g.A. hat, bedarf es keiner Pflegeerlaubnis i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges oder ein erlaubnisfreies Pflegeverhältnis, wie beispielsweise das der sog. Verwandtenpflege, handelt. Darüber hinaus ist für den Eintritt der Sonderzuständigkeit ebenfalls nicht von Bedeutung, aus welchem Grunde ein Kind oder Jugendlicher bei einer Pflegeperson lebt, ob auf freiwilliger Vereinbarung zwischen den Eltern (oder dem Personensorgeberechtigten, falls den Eltern die Personensorge nicht zusteht) und der Pflegeperson beruhend oder ggf. im Rahmen der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 oder etwa im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bei einer geeigneten Pflegeperson i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. Nicht entscheidend ist vor allem eine eventuelle Hilfegewährung durch einen Sozialleistungsträger. Auch ein leistungsfreier Aufenthalt bei einer Pflegeperson ist für die Anwendung des Abs. 6 unbeachtlich. Lebte das Kind oder der J...

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