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Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 3 Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2026)

Hans-Peter Jung
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Rz. 170

A. Kindesunterhalt

 
  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhundertsatz Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro (EUR)
1. bis 2.100 486 558 653 698 100 1200/1.450
2. 2.101 – 2.500 511 586 686 733 105 1.750
3. 2.501 – 2.900 535 614 719 768 110 1.850
4. 2.901 – 3.300 559 642 751 803 115 1.950
5. 3.301 – 3.700 584 670 784 838 120 2.050
6. 3.701 – 4.100 623 715 836 894 128 2.1050
7. 4.101 – 4.500 661 759 889 950 136 2.2050
8. 4.501 – 4.900 700 804 941 1.006 144 2.3050
9. 4.901 – 5.300 739 849 993 1.061 152 2.4050
10. 5.301 – 5.700 778 893 1.045 1.117 160 2.550
11. 5.701 – 6.400 817 938 1.098 1.173 168 2.850
12. 6.401 – 7.200 856 983 1.150 1.229 176 3.250
13. 7.201 – 8.200 895 1.027 1.202 1.285 184 3.750
14. 8.201 – 9.700 934 1.072 1.254 1.341 192 4.350
15. 9.701 – 11.200 972 1.116 1.306 1.396 200 5.050

A. Anmerkungen

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 7 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach A...

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