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Jung, SGB VIII § 102 Auskunftspflicht / 2.2 Auskunftspflichtiger Kreis nach Abs. 2 Nr. 1 bis 8

Dr. Tobias Kador
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Rz. 6

In Abs. 2 werden die auskunftspflichtigen Jugendhilfeträger und Behörden sowie die Bereiche definiert, für die die Auskunftspflicht besteht (vgl. hierzu auch BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114; in den Gesetzesmaterialien war insoweit noch Bezug genommen auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe v. 15.1.1963, BGBl. I S. 49; danach sollte die Auskunftspflicht auf die Erhebungen im Bereich der Jugendarbeit ausgedehnt werden, da insbesondere nichtstaatliche Träger teilweise keine aussagekräftigen Daten verfügbar gemacht hatten).

 

Rz. 7

Auskunftspflichtiger Kreis sind danach die örtlichen Träger der Jugendhilfe (Nr. 1), die überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Nr. 2), die obersten Landesjugendbehörden (Nr. 3), die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde (Nr. 4), kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände (Nr. 5), die Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 6), Adoptionsvermittlungsstellen (Nr. 7) und die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe (Nr. 8).

 

Rz. 8

Die Auskunftspflicht für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wurde erst mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 durch die Änderung von Nr. 6 2. Teilsatz begründet; der Gesetzgeber hat damit ein neues Erhebungskonzept begründet und einen Perspektivwechsel eingeleitet. In Abkehr der Auskunftspflicht wurde der bisherige Berichtskreis inhaltlich nicht wie bisher über die Art der angebotene Kinder- und Jugendarbeit, sondern über die Art der anbietenden Träger bestimmt. Damit wird der Kreis der Auskunftspflichtigen auf die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe und die anerkannten Träge...

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