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Jung, SGB VII § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Jan Peters
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 90 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen. Sie ersetzte die §§ 573 und 576 Abs. 3 und 4 RVO. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.1.2021 vollständig neu gefasst.

 

Rz. 2

Eine Regelung wie in § 90 Abs. 1 in der seit dem Jahr 2021 gültigen Fassung mit einer allein von der Vollendung des 30. Lebensjahres abhängigen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) war in den Vorgängervorschriften (§ 573 RVO, § 90 Abs. 2 in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) nicht enthalten.

§ 90 Abs. 2 n. F. entspricht (unter Erweiterung auf die Altersstufe der Vollendung des 25. Lebensjahres durch Inbezugnahme der zeitgleichen Einführung des eigenen Mindest-JAV für Versicherte zwischen 25 und 30 Jahren in § 85 Abs. 1a Nr. 4; hierzu Komm. zu § 85 Rz. 1) § 90 Abs. 5 a. F., § 90 Abs. 3 n. F. im Wesentlichen § 90 Abs. 6 a. F. Sie haben die allgemeine Rechtsauffassung zum RVO-Recht kodifiziert (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 96; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2/2024, § 90 Rz. 3a).

§ 90 Abs. 1 a. F. ist durch § 91 n. F. ersetzt worden, die Abs. 3, 4 a. F. sind ersatzlos weggefallen. § 90 Abs. 4 a. F. enthielt für Versicherte, die den Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung erlitten hatten und deren fiktiver Ausbildungsabschluss deswegen nicht feststellbar war, eine günstigere Rechtsfolge als §§ 90 Abs. 1, 91 n. F.: Neufestsetzung auf 75 % mit Vollendung des 21. und auf 100 % der Bezugsgröße mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

 

Rz. 3

Bereits vor der Neufassung der §§ 90, 91 zum Jahr 2021 wurde im 3. Abschnitt des 3. Kapitels – im Unterschied zu den früher...

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