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Jung, SGB VII § 65 Witwen- und Witwerrente / 2.2.3 Große Witwen-/Witwerrente (Nr. 3)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 17

Die Rente i. H. v. 40 % des JAV (der Vollrente) soll einer besonderen Bedarfssituation entsprechen und wird deshalb an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen geknüpft. Die höhere Rente wird nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden, gewährt. Sie fällt nach § 73 Abs. 2 nach Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.

2.2.3.1 Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes (Abs. 2 Nr. 3a)

 

Rz. 18

Das Kind muss Anspruch auf Waisenrente nach § 67, also in der Unfallversicherung (nicht in der Rentenversicherung) waisenrentenberechtigt sein; es muss nicht Waisenrente beziehen oder bezogen haben. Die Waisenrentenberechtigung kann nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen. Die Voraussetzung des Erziehens ist jedoch nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit gegeben (BSG, Urteil v. 30.8.1967, 4 RJ 43/67). Die Eltern des Kindes oder ein Elternteil (dann Halbwaisenrente) müssen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu Tode gekommen sein.

 

Rz. 19

 
Praxis-Beispiel

Die Witwe, die ein Kind erzieht, welches nicht von dem verstorbenen Versicherten abstammt, hat keinen Anspruch auf die große Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil dieses Kind nicht waisenrentenberechtigt ist. Sie hat wohl Anspruch auf große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

 

Rz. 20

Die Witwe bzw. der Witwer muss das waisenrentenberechtigte Kind erziehen. Erziehung ist die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes; sie ist der Inbegriff aller Maßnahmen, durch die das Kind zur Mündigkeit (Erwachsensein) gelangen soll (BSG, Urteil v. 21.9.1983, 4 RJ 83/82). Dementsprechend muss die Witwe bzw. der Witwer erziehungsberechtigt sein. Dies ist nach d...

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