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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.6 Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (Nr. 6)

Bernd Mutschler
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Rz. 62

Nach Abs. 1 Nr. 6 sind Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister gesetzlich unfallversichert, da vom Gesetzgeber für beide Personengruppen ein ähnliches soziales Schutzbedürfnis angenommen wird wie für Beschäftigte. Die Versicherteneigenschaft ist nicht von der Beschäftigung fremder Personen abhängig (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2008, B 2 U 353/07 B). Die Begriffe werden in der Vorschrift nicht definiert, sondern vorausgesetzt.

 

Rz. 62a

Für den Bereich des Sozialrechts bestimmt § 12 Abs. 1 SGB IV übergreifend, dass Hausgewerbetreibende selbstständig Tätige sind, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Der Hausgewerbetreibende ist mit nicht mehr als 2 Hilfs- oder Heimarbeitern tätig (§ 12 Abs. 2 SGB IV). Die enger gefasste arbeitsrechtliche Definition des § 2 Abs. 2 HAG kann allenfalls ergänzend herangezogen werden. Eine Person ist "Hausgewerbetreibender" i. S. d. Nr. 6, wenn der Betreffende eigenhändig eine überwiegend handwerkliche oder anderweitige körperliche Tätigkeit in seinem Betrieb ausführt (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1969, 2 RU 241/65). Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender setzt nämlich entsprechend der Definition des Heimarbeitsgesetzes eine "wesentliche Mitarbeit am Stück" voraus (SG Karlsruhe, Urteil v. 12.1.2011, S 15 U 5666/09).

 

Rz. 63

Zwischenmeister ist gemäß § 12 Abs. 4 SGB IV derjenige, der ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Heimarbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. Aus Sicht des eigentlichen Auftragsgebers handelt es sich um den Vertragspartner, der seine Leistung wiederum unter Ei...

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