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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.12.4 Ehrenamtlich im religiösen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. b)

Bernd Mutschler
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Rz. 109

Im religiösen Bereich sind Personen versichert, die sich ehrenamtlich im Kernbereich der Religionsausübung (Verkündigung und Pflege der Glaubenslehre) engagieren oder in gewählten Gremien ehrenamtlich mitarbeiten. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlich wahrzunehmender Pflichtenbereich hinzukommen muss (BSG, Urteil v. 18.12.1974, 2/8 RU 34/73). Versichert können sein: Mitglieder des Pfarrgemeinderats, Mitglieder des Ältestenkreises oder des Kirchengemeinderats, Ministranten, Mitglieder eines Kirchenchors, der am Gottesdienst mitwirkt. Die im Rahmen der Religionsgemeinschaft ausgeübte Tätigkeit muss objektiv dem Hauptzweck der Religionsgemeinschaft und damit deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen sein (SG Hamburg, Urteil v. 26.6.2015, S 6 U 188/10). Dazu gehört neben Verkündigung und Seelsorge auch der Bereich der Gemeindepflege in Form von Haus- und Krankenbesuchen, Kinder- oder Jugendgruppen, Seniorenbetreuung, nicht aber die Hilfe bei Umzug eines Gemeindemitglieds. Mitglieder von privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften für diese tätig werden (zu den Begriffen vgl. Rz. 107), stehen während der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinschaft (z. B. Mithilfe beim Bau eines Gebetsraums) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (anders nach früherem Recht noch: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2007, L 2 U 100/06). Daneben besteht eine Versicherung kraft Gesetzes auch während der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung für eine Tätigkeit, die nach Nr. 10 Buchst. b versichert ist (vgl. auch Rz. 106).

 

Rz. 1...

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