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Jung, SGB XII § 74 Bestattungskosten / 2.4.2 Kosten ritueller Handlungen

Dr. Manuela Müller
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Rz. 15

Bezüglich der Kosten ritueller Handlungen, wie z. B. die Gebühren für einen Geistlichen, rituelle Waschungen und dgl. dürfte eine sozialhilferechtliche Übernahme aus Gründen der Gleichbehandlung und der religiösen Neutralität im säkularen Staat grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BVerwG, NDV 1961 S. 179, anders VG Berlin, Entscheidung v. 3.11.1992, 8 A 286.89, NVwZ 1994 S. 617, wobei das Gericht davon ausging, dass dies nicht zu Mehrkosten gegenüber anderen Beerdigungen führt; a. A. auch Spranger, a. a. O.; Wenzel, a. a. O., Rz. 5; differenzierend Britz, JZ 2000 S. 1127). Das gilt für christliche im gleichen Maße wie für nicht christliche Bekenntnisse, aber auch für Kosten, die sich aus religiöser oder atheistischer Haltung ergeben können (Kosten eines sog. Trauerredners). Auch die Überführungskosten eines islamischen Gläubigen ins Ausland sind nicht erstattungsfähig, weil (mittlerweile) innerhalb des Geltungsbereichs des SGB XII bzw. im grenznahen EU-Ausland eine Beerdigung nach islamischem Ritus möglich und üblich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 42 S. 27; anders noch OVG Hamburg, NJW 1992 S. 3118). Allerdings hat das VG Hannover entschieden, dass eine – teurere – jüdische Bestattung auf dem jüdischen Friedhof erforderlich sei, wenn der Verstorbene glaubensgebunden gelebt habe (Urteil v. 23.4.2004, 7 A 4014/03, ZfF 2006 S. 16).

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